Allgemeine Geschäftsbedingungen Procom System UG
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Procom System UG ist eine der Technologieführer im Bereich der IT-Medien-Video-Audio und Alarmlösungen. Sie führt Leistungen vorwiegend für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. für öffentlich rechtliches Sondervermögen ausschließlich nach den unten aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch.
1.1. Die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Procom System UG, Feringastr. 6, 85774 München Unterföhring (im Folgenden: PROCOM genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit dem Kunden ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PROCOM nicht an, es sei denn, PROCOM hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Bedingungen von PROCOM gelten auch dann, wenn PROCOM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden seine Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese AGB gelten für alle Leistungen von PROCOM und für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. des öffentlich rechtlichen Sondervermögens gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von PROCOM maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung von PROCOM maßgebend.
3. Geheimhaltung und Datenschutz
3.1. Sowohl PROCOM als auch der Kunde sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von fünf Jahren fort. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
- die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
- die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt oder entwickeln lassen hat;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen;
- die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden.
3.2. PROCOM wird vertragsbezogene Unterlagen aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht besteht. Darüber hinaus ist PROCOM zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche des Kunden bleiben unberührt.
3.3. PROCOM verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks, es sei denn, der Kunde hat in eine weitergehende Nutzung eingewilligt. Im Übrigen hat der Kunde nach Maßgabe des BDSG ein Recht auf Auskunft, Berichtung, Sperrung und Löschung seiner bei PROCOM gespeicherten Daten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Maßgeblich ist der von PROCOM genannte, ansonsten der von PROCOM für die betreffende Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte Preis, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe – soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind etwaige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (gleich welcher Art), die für die grenzüberschreitende Leistung anfallen, vom Kunden zu tragen.
4.2. Die von PROCOM bekannt gegebenen Preise gelten „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung, es sei denn diese Kosten sind bereits im vereinbarten Preis enthalten.
4.3. PROCOM ist im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen berechtigt, bei einer von ihr nicht zu vertretenen Erhöhung ihrer Gestehungskosten, angemessene Preiserhöhungen entsprechend der Erhöhung der Kosten vorzunehmen; ist der Kunde mit einer solchen Preiserhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart. Das Recht zur Preiserhöhung auf der Grundlage dieser Regelung besteht nicht, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt.
4.4. Der Kunde hat die geschuldete Vergütung ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungslegung auf das von PROCOM angegebene Bankkonto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem Konto von PROCOM maßgeblich. PROCOM behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.
4.5. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich heraus, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag wesentlich (mehr als 15 %) überschreiten werden, wird PROCOM dem Kunden dies unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag schriftlich zu kündigen. Statt der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen kann PROCOM für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht PROCOM nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
4.6. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, so werden Spesen (Kilometerpauschale, Flug- oder Bahntickets, Übernachtungs- und Bewirtungskosten) durch den Kunden gemäß den Reisekosten von PROCOM erstattet. Liegt eine solche Aufstellung nicht vor, gelten für die Kilometerpauschale, Übernachtungs- und Bewirtungskosten die in Deutschland steuerlich zulässigen Höchstsätze als vereinbart. Für Flüge außerhalb des deutschsprachigen Raumes gilt „Business Class“, innerhalb des deutschsprachigen Raumes „Economy Class“ und für Bahnfahrten die 1. Klasse und ggf. ICE- oder ähnliche Zuschläge als vereinbart.
4.7. Sofern nicht eine Pauschalvergütung für die Vertragsleistungen vereinbart ist, so erfolgt die Vergütung auf der Basis der tatsächlich erbrachten Aufwandsstunden (Arbeits-, Reise- und Wartezeit) der Auftragsbestätigung. Die Leistungserbringung durch PROCOM an Werktagen (Montag – Donnerstag) erfolgt in der Zeit von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr und Freitags von 8:00 Uhr – 13:00 Uhr. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind nur bei entsprechender Vereinbarung und Zahlung der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu leisten. Jede angefangene Stunde wird, sofern im Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, mit 1/4 des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.
4.8. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
4.9. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche von PROCOM gegenüber des Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so ist PROCOM berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung sowie gegen Ausgleich etwaiger offener Forderungen aus dem Vertrag für bereits erbrachte Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 4.5. dieses Abschnittes gilt entsprechend.
4.10. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, wenn es sich um einen Verbraucher handelt. PROCOM ist berechtigt, einen weitergehenden Anspruch geltend zu machen, sofern er dem Kunden einen höheren Schaden nachweist. Außerdem ist PROCOM berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale von 5 € zu erheben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass PROCOM kein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Erfüllungsort und Gefahrtragung
5.1. Erfüllungsort beim Kaufvertrag ist der Sitz von PROCOM. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind die gesetzlichen Verbrauchervorschriften anzuwenden.
5.2. Kosten und das Risiko des Transportes trägt, wenn der Kunde Unternehmer ist, der Kunde. Gleiches gilt für Daten; hier geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der PROCOM Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
6.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von PROCOM.
6.2. Für mitgelieferte Standardsoftware gelten jene Lizenzbestimmungen, die der Kunde direkt mit dem jeweiligen Softwarehersteller abschließt, etwa Microsoft, SAP oder dritten Anbietern.
7. Abnahme und Teillieferung
7.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistungen von PROCOM verpflichtet. Unwesentliche Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann PROCOM auch Teilabnahmen verlangen.
7.2. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen Ziffer 1. dieser Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von PROCOM binnen 14 Tagen nach Zugang bzw. Fertigstellung abzunehmen, es sei denn, dass diese wesentliche Mängel aufweisen, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Nimmt der Kunde die Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so verpflichtet sich PROCOM, den Kunden auf die Folgen des Fristablaufs nach Fertigstellung der Leistung ausdrücklich hinzuweisen.
7.4. Im Falle eines durch den Kunden geltend gemachten Vorbehalts wegen Mängeln wird PROCOM seine Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sei denn, er hat nicht schuldhaft oder nur leicht fahrlässig gehandelt.
8. Fristen und Termine
8.1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät PROCOM erst dann in Verzug, wenn der Kunde ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
8.2. Wird die von PROCOM geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch PROCOM unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei dem Vorlieferanten von PROCOM), so ist PROCOM berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist PROCOM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. PROCOM wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PROCOM berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
8.4. Gerät PROCOM aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt.
9. Mängelansprüche und Rücktritt
9.1. Im Falle einer mangelhaften Leistung von PROCOM hat der Kunde PROCOM Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern die nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen. PROCOM kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10. Gewährleistung und Schadenersatz, jedoch nicht, wenn die Abweichung nur unerheblich ist.
9.2. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich gegenüber PROCOM anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt.
9.3. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn PROCOM die Pflichtverletzung aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten hat. Der Rücktritt ist schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erklären. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so genügt es, wenn die Erklärung schriftlich erfolgt.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1. PROCOM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PROCOM beruhen, oder wenn PROCOM schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.2. Soweit PROCOM keine vorsätzlichen Vertragspflichten anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. PROCOM haftet hiernach in diesen Fällen für Personen- und Sachschäden bis zu einem Höchstbetrag iHv.3.000.000,00 € sowie für Vermögensschäden bis zu einem Höchstbetrag iHv. 2.000.000,00 je Schadensereignis. Die in diesem Absatz vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gelten, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, weder im Falle vorsätzlicher Vertragspflichtverletzungen noch im Falle grober Fahrlässigkeit.
10.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
10.4. Soweit in diesen Bedingungen nicht Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 10.1.-10.3. vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschossen.
10.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von PROCOM nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PROCOM.
10.6. Die Begrenzungen nach den Ziffern 10.1. und 10.2. gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11. Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass PROCOM dies zu vertreten hat, steht PROCOM die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Statt der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen kann PROCOM für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht PROCOM nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
12. Verjährung
12.1. Vertragliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind Ansprüche wegen mangelhafter Arbeiten an einem Bauwerk bzw. mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistung für ein Bauwerk. Für diesen Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme.
12.2. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch PROCOM, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- für das Recht des Kunden, sich bei einer von PROCOM zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
- für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
- für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.
13. Urheberrechte
13.1. Die Weitergabe und Verwertung der Leistung von PROCOM über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PROCOM zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung der Leistung von PROCOM geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat PROCOM insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizuhalten.
13.2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumt PROCOM dem Kunden an ihren urheberrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit dieses zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist.
14. Mitwirkungspflichten
14.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und PROCOM zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass PROCOM alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und PROCOM von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.
14.2. PROCOM ist berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.
14.3. Der Kunde wird PROCOM notwendige Daten zeitgerecht und grundsätzlich in digitaler Form zur Verfügung stellen.
15. Sonstiges
15.1. Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten – wie z. B. Entwürfen und Konzeptionen – sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen von PROCOM – insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum – verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Kunden bei PROCOM, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über.
15.2. Soweit nicht bereits in diesen AGB geregelt, in welchen PROCOM mit einem Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzes einen Vertrag abschließt, gehen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls widersprechenden Bestimmungen diesen AGB vor.
15.3. Der Kunde ist in Fällen der Netzwerkbetreuung durch PROCOM verpflichtet für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Lizenzierung seiner Software zu sorgen und bestätigt durch Vertragsabschluss, keine illegale Software zu verwenden.
15.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.5. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
15.6. Der Einsatz von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen ist stets zulässig.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von PROCOM. PROCOM ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und PROCOM gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Stand August 2013